Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der GRUBATEC AG       Ausgabe März 2022

  1. Geltung

1.1           Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der GRUBATEC AG (AGB) kommen auf alle Lieferungen der GRUBATEC AG an Kunden zur Anwendung, sobald sie Bestandteil des Liefervertrages geworden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die GRUBATEC AG die AGB dem Kunden vor Vertragsschluss allgemein bekanntgegeben  hat, sei es durch Abdruck in Katalogen, auf Offerten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen.

1.2           Widersprechen individuelle Vereinbarungen im Einzelfall diesen AGB, so gehen die individuellen Vereinbarungen vor.

Widersprechen diese AGB allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden, so gehen die AGB der GRUBATEC AG jenen

des Kunden vor.

  1. Entstehung des Vertrages

2.1           Bestellt der Kunde Ware, ohne das der Bestellung eine Offerte der GRUBATEC AG vorausgegangen ist, so entsteht der Vertrag mit der Ausführung der Lieferung durch GRUBATEC AG. Vertragsinhalt ist die in den Katalogen oder Leistungsblättern der GRUBATEC AG festgehaltene Produktespezifikation und der Umfang der tatsächlich ausgeführten Lieferung.

2.2           Bestellt der Kunde Ware, nachdem er eine Offerte von GRUBATEC AG erhalten hat und führt die GRUBATEC AG die Bestellung ohne weiteres aus, so entsteht der Vertrag mit Eingang der Bestellung, sofern sie mit der Offerte übereinstimmt. Vertragsinhalt ist der in der Offerte umschriebene Leistungsumfang.

2.3           Bestellt der Kunde Ware und sieht sich die GRUBATEC AG veranlasst, eine Auftragsbestätigung auszustellen, so entsteht der Vertrag mit der Zustellung der Auftragsbestätigung an den Kunden. Vertragsinhalt ist der in der     Auftragsbestätigung umschriebene Leistungsumfang.

  1. Preise

3.1           Die im Katalog aufgeführten Preise sind unverbindliche Richtpreise. Preisänderungen sind jederzeit vorbehalten.

3.2           Alle Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer, EXW Füllinsdorf.

3.3           Für Kleinmengen wird ein Zuschlag erhoben.

  1. Lieferung

4.1           Die Lieferung der GRUBATEC AG erfolgen EXW Füllinsdorf (INCOTERMS).

4.2           Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen zwischen der GRUBATEC AG und dem Kunden ist Beckenried.

  1. Zahlung

5.1           Rechnungen der GRUBATEC AG sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig.

5.2           Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch in Verzug. Der Verzugszins wird zum Zinssatz der Zürcher Kantonalbank für ungesicherte Kontokorrentkredite berechnet.

  1. Liefertermine

6.1           Verbindlich sind ausschliesslich die von der GRUBATEC AG schriftlich zugesicherten Liefertermine. Diese verlängern sich angemessen, wenn der Kunde nachträglich die Bestellung ändert oder wenn Hindernisse eintreten, die ausserhalb des Einflussbereichs der GRUBATEC AG stehen, wie verspätete Lieferung durch Lieferanten der GRUBATEC AG oder höhere Gewalt.

6.2           Zeichnen sich Verzögerung gegenüber schriftlich zugesicherten Lieferterminen ab, so informiert die GRUBATEC AG den Kunden. Dieser hat das Recht, eine angemessene Nachfrist  anzusetzen. Nach deren Ablauf kann der Kunde innert drei Tagen vom Vertrag zurücktreten. Dem Kunden steht ein Schadenersatzanspruch aus dem Dahinfallen des Vertrages zu, wenn er der GRUBATEC AG Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann.

  1. Sachgewährleistung

7.1           Die GRUBATEC AG übernimmt keinerlei Sachgewährleistung für die gelieferte Ware. Jede Haftung für Schäden als Folge fehlerhafte Lieferung (direkte und indirekte sowie Folgeschäden), wird seitens der GRUBATEC AG wegbedungen (Art. 199 OR).

7.2           Soweit die Lieferanten der GRUBATEC AG eine Garantie leisten, wird die GRUBATEC AG bei Vorliegen von Mängeln diese Garantieleistungen beanspruchen und dem Kunden weiterleiten. Ist die Garantieleistung des Lieferanten strittig, kann die GRUBATEC AG ihre Ansprüche dem Lieferanten an den Kunden abtreten.

7.3           Es obliegt dem Kunden, die erhaltene Ware nach Eingang zu prüfen und erkennbare Mängel sofort schriftlich der  GRUBATEC AG mitzuteilen, damit diese gegebenenfalls die Rüge an ihren Lieferanten weiterleiten kann. Versteckte   Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

  1. Rechtswahl und Gerichtstand

8.1           Der Vertrag zwischen der GRUBATEC AG und dem Kunden untersteht Schweizer Recht unter Ausschluss des   Wiener Kaufrechts.

8.2           Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der GRUBATEC AG und dem Kunden anerkennen die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Beckenried. Die GRUBATEC AG kann den        Kunden auch an dessen Sitz belangen.

Anfrage

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